Bad Schönborn ist eine Gemeinde im nördlichen Landkreis Karlsruhe in Baden-Württemberg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
12.892 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
76669
Vorwahl
07253
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Bad Schönborn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat von Bad Schönborn hat am 23. Mai 2023 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte IV“ in Bad Mingolsheim gefasst. Dieser Bebauungsplan soll ohne Umweltprüfung und Umweltbericht im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden und umfasst eine Fläche von etwa 4,1 ha. Der Plan zielt auf die innerörtliche Nachverdichtung, die Regelung von Gebäudehöhen, Geschossigkeiten und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie auf den Schutz ortstypischer Strukturen und den Klima-, Natur- und Artenschutz.
Zusätzlich hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt „Langenbrücken West“ gefasst, der über die nächsten zwei bis drei Jahrzehnte entwickelt werden soll und Schwerpunkte in Gewerbe und Wohnen setzt.
Eine Bürgerbefragung im Frühjahr hat eine hohe Zufriedenheit mit Bad Schönborn und den Bedarf für weitere Wohnraumschaffung durch behutsame Nachverdichtung und am Ortsrand bestätigt.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.